Sie erhalten unkompliziert alle Informationen und Berechnungen in Unterhaltsfällen, Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzung u.a. Ich erarbeite für Sie individuelle und nachhaltige Lösungen zur Vermeidung unnötiger gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Der Kindesunterhalt ist der wesentlichste Teil des Verwandtenunterhalts. Die Gerichte orientieren sich an der „Düsseldorfer Tabelle“, aus der sich die Unterhaltsbeträge je nach Alter und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergeben. Vorausgesetzt wird die Bedürftigkeit des Kindes, was bei minderjährigen Kindern in der Regel der Fall ist. Volljährige Kinder sind bedürftig, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Die Düsseldorfer Tabelle sehen Sie hier: Tabelle öffnen
Von dem Zahlbetrag wird das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, siehe „Tabelle Zahlbeträge“.
Beide Eltern sind anteilig für den Unterhalt des Kindes zuständig. Lebt das Kind bei einem Elternteil, muss in der Regel der andere Elternteil den sogenannten Barunterhalt leisten. Der Betreuende leistet den Unterhalt in Form des sogenannten Naturalunterhalts (Essen, Wohnung, Kleidung u.a.)
Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Solange das Kind minderjährig ist, wird es zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet (siehe unterer Teil der Düsseldorfer Tabelle, Zahlbeträge).
Dem Barunterhaltspflichtigen müssen genug Mittel bleiben, um seinen eigenen Unterhalt zu decken, der sogenannte Selbstbehalt. Insoweit trifft den Unterhaltsschuldner die sogenannte gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Er muss gegebenenfalls einen zweiten Job annehmen, um sich in die Lage zu versetzen, den Mindestunterhalt zu zahlen. Der Selbstbehalt liegt zurzeit bei 1.370 € für Erwerbstätige, bei 1.120 € für Nichterwerbstätige. Inbegriffen ist eine Wohnkostenpauschale in Höhe von 550 € einschließlich Heizung. Die Kosten für eine angemessene Wohnung sind, gerade in Frankfurt und Umgebung, in der Regel wesentlich höher, was zu einer Anpassung des Selbstbehaltes führt.
Die Trennung bezeichnet den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung. In dieser Zeit ist das Paar weiterhin für einander verantwortlich. Dies soll dem wirtschaftlich Schwächeren die Möglichkeit geben, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Trennung bedeutet, dass es keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr gibt, in der Regel erfolgt dies durch Auszug eines Ehegatten; sie kann jedoch auch in der ehelichen Wohnung erfolgen.
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h. dem beiderseitigen Einkommen. Dabei gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Zugrunde gelegt wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
In Abzug gebracht werden Schulden, Kindesunterhalt Lebensversicherungen und sonstige Altersvorsorge, diese in begrenzter Höhe. Des Weiteren gibt es einen zehnprozentigen Abzug vom Nettoeinkommen, der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Es werden beide Einkommen zusammengerechnet und die Summe halbiert; das Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird hiervon abgezogen.
Die Differenz ergibt seinen Unterhaltsanspruch. Nach Ablauf des Trennungsjahres wird von jedem Ehepartner erwartet, dass er für seinen eigenen Unterhalt sorgt, es sei denn, dies ist ihm wegen der Betreuung der Kinder, Krankheit oder Alter nicht möglich. Der Trennungsunterhalt ist begrenzt bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Es sind eher die Ausnahmefälle, bei denen auch nach Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch besteht. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil nicht vollschichtig arbeiten kann, weil ein gemeinsames Kind betreut werden muss. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht nach dem Gesetz keine Pflicht einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Danach ist allerdings zu prüfen, ob das Kind betreut werden und der Elternteil dadurch vollschichtig tätig sein kann.
Der nacheheliche Unterhalt wird in aller Regel befristet. Hierfür gibt es keine allgemeinen Regeln, es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Ich werde Sie dazu ausführlich beraten.
Soweit die Eheleute den gesetzlichen Güterstand nicht durch Ehevertrag geändert haben (Ausschluss des Zugewinnausgleichs) gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D. h., jeder Ehegatte behält das von ihm erworbene Eigentum. Das gilt auch für das in der Ehe erworbene Eigentum. Im Fall der Scheidung soll der jeweilige Eigentumszugewinn ausgeglichen werden.
Dieser wird rechnerisch ermittelt; derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen verpflichtet, die Hälfte des Mehrbetrages auszugleichen. Bei der Berechnung des Zugewinns gibt es einige Ausnahmen, so unterfallen Schenkungen und Erbschaften während der Ehe nicht dem Ausgleich (sie werden im Anfangsvermögen zugerechnet).
In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und seiner Verwaltung. Das gilt auch für das nach der Eheschließung von einem Ehegatten erworbenes Eigentum. Bezüglich der Einzelheiten informiere ich Sie gerne.
Mit einem Ehevertrag können Sie individuelle Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Das ist unter anderem möglich in Bezug auf den Güterstand, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird oder für den Versorgungsausgleich, um den Ausgleich der in der Ehe erworbene Anwartschaften auszuschließen oder individuell zu gestalten oder für unterhaltsrechtliche Regelungen.
Bei internationalen Sachverhalten können die Beteiligten die Anwendung des Ehe- und Scheidungsrechts des Staates wählen, dem eine der beiden Eheleute angehört. Eheverträge können vor der Heirat, während der Ehe und im Scheidungsverfahren als Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.