Neben dem Familienrecht beschäftige ich mich schon seit Anfang meiner anwaltlichen Praxis mit ausländerrechtlichen Fällen. Die Bedeutung derartiger Mandate kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden; in vielen Fällen geht es um Sein oder Nichtsein, nämlich um den Verbleib des Mandanten in Deutschland. Damit steht in vielen Fällen seine ganze wirtschaftliche und soziale Existenz auf dem Spiel; die unfreiwillige Rückkehr in die Heimat ist in den meisten Fällen ein persönliches Drama.

Die Verbindungen zum Familienrecht sind vielfach gegeben. Hier geht es zum einen um die Familienzusammenführung des ausländischen Ehegatten zu dem hier lebenden Partner oder Kind. In zahlreichen Fällen ist das Aufenthaltsrecht des zugezogenen Ehepartners bedroht, wenn die erforderliche Aufenthaltsdauer nach § 31 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt ist.

Sorge- und umgangsrechtliche Probleme sind in meiner Praxis an der Tagesordnung. Mütter, die den Umgang mit dem gemeinsamen Kind oder bereits die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung verweigern. Hier sind oft umfangreiche familienrechtliche Verfahren parallel mit ausländerrechtlichen Verfahren zu führen. Es braucht dazu fundierte Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in welchen ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbringt; das sind Fälle so genannter Kindesentführung. In diesen Fällen ist vielfach die Rückholung des Kindes gelungen.

Ich bearbeite aber auch ganz gerne weniger dramatische Fälle, zum Beispiel Einbürgerungen und Adaptionen mit Auslandsbezug.